Die Heilpädagogin – als freie Mitarbeiterin

Die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG auf die Leistungen von Unternehmern, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht, ist unionsrechtskonform und eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unionsrechtlich nicht geboten1.

Die Heilpädagogin – als freie Mitarbeiterin

Wurde eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII mit der Heilpädagogin danach nicht abgeschlossen, erlaubt dies aber noch keine abschließende Entscheidung darüber, ob die Heilpädagogin im Streitjahr als Unternehmerin steuerbare Umsätze ausgeführt hat. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall zu beurteilen, ob und inwieweit die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung als unselbständig gegen die Unternehmereigenschaft der Heilpädagogin bereits im Streitjahr spricht2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juni 2017 – V R 29/16

  1. BFH, Urteil vom 9. März 2017 – V R 39/16, BFHE 257, 456, BFH/NV 2017, 1141[]
  2. vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22. Juni 2016 – V R 46/15, BFHE 254, 272, Rz 18 ff., m.w.N.[]
Weiterlesen:
Die natürliche Person als Organträger