Abschiebungshaft – und ihre Erledigung während des Beschwerdeverfahrens

Ein sich in Haft befindender Ausländer kann den Antrag nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG auf Aufhebung der gegen ihn angeordneten Haft mit einem Antrag auf Feststellung analog § 62 Abs. 1 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftanordnung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht in seinen Rechten verletzt worden zu sein1.

Abschiebungshaft – und ihre Erledigung während des Beschwerdeverfahrens

Ist das geschehen, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, entscheiden2.

Während sich der Antrag auf Aufhebung der Haft mit deren Ende erledigt, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für den hiermit verbundenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft fort.

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG bereits mit dem Antrag auf Haftaufhebung ausdrücklich gestellt. In diesem Schriftsatz heißt es: „Im Falle einer Haftentlassung wird bereits jetzt beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten, ab Eingang diesen Schreibens bei Gericht verletzt hat (§ 62 FamFG).“ Die hierin enthaltene innerprozessuale Bedingung ist mit dem Ende der angeordneten Haftdauer eingetreten. Das Beschwerdegericht hätte daher über den Feststellungsantrag entscheiden müssen und die Beschwerde nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses verwerfen dürfen. Die Entscheidung durfte auch nicht deswegen unterbleiben, weil das Beschwerdegericht die Verfahrensbevollmächtigte auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hat, dass angesichts des Ablaufs der angeordneten Haft Erledigung eingetreten und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht mehr gegeben sei. Abgesehen davon, dass die Frist zur Stellungnahme zu diesem Hinweis nur drei Tage betrug und damit ersichtlich zu kurz bemessen war, hat dieser Hinweis sich entweder nicht auf den ausdrücklich gestellten Feststellungsantrag bezogen, oder er war unzutreffend.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2018 – V ZB 95/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 sowie für die Verbindung des Feststellungsantrags mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 8 ff.[]
  2. BGH, Beschluss vom 11.01.2018 – V ZB 62/17 7[]