Raub, Gewalt, Drohung – und der Finalzusammenhang

Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein.

Raub, Gewalt, Drohung – und der Finalzusammenhang

An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst1.

Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht. Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht – ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung – nicht aus2.

Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig dann gegeben, wenn mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder aufgrund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen. Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Wegnahme zumindest kausal fördert3. Es genügt, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels notwendig ist (Finalzusammenhang). Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend4.

Weiterlesen:
Aufbewahrung fremder Betäubungsmitteln - und die Teilnahme am Handeltreiben

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 StR 413/18

  1. vgl. nur BGH, Urteile vom 20.01.2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 22.09.1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; und vom 20.04.1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; und vom 16.01.2003 – 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschlüsse vom 21.03.2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508; vom 24.02.2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; vom 25.09.2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46; und vom 18.02.2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156[]
  2. vgl. nur BGH, Urteil vom 20.01.2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 mwN[]
  3. BGH, Urteile vom 20.01.2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 21.05.1953 – 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211; und vom 19.04.1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331[]
  4. BGH, Urteile vom 20.01.2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; und vom 06.10.1992 – 1 StR 554/92, NStZ 1993, 79; Beschluss vom 28.04.1989 – 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160[]