Funktionszulage für Vakanzvertretungen – nur bei Beförderungsreife

Beamte können die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur erhalten, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen; dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jezt auf die Klage mehrere Polizeibeamter im sächsischen Landesdienst entschieden. Die Polizeibeamten wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 BBesG beantragt.

Ihr Begehren ist im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat in seinen Berufungsurteilen darauf abgestellt, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Polizeibeamten nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben1. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt diese Entscheidungen bestätigt und die Revision der Polizeibeamten zurückgewiesen:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein, um den Zulagenanspruch zu begründen; insbesondere kann das von den Polizeibeamtenn beanstandete Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestandes nicht erfüllen müssen.

Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem der Verfahren entschieden, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte bestehen, wonach Beamte, die lediglich prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A11 befördert werden können.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 13. Dezember 2018 – 2 C 50.17 u.a.

  1. Sächs. OVG, Urteilte vom 29.08.2017 2 A 540/16 u.a. []