Beschwerde im Vollstreckungsverfahren – und die Erledigungserklärung des Schuldners

Die Vorschriften der §§91ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich wie im Streitfall um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger handelt1.

Beschwerde im Vollstreckungsverfahren – und die Erledigungserklärung des Schuldners

Die vom Schuldner persönlich abgegebene Erledigungserklärung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren trotz des im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich geltenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wirksam, weil eine Erledigungserklärung im Sinne von § 78 Abs. 3 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann2. Gleiches gilt für die Erklärung des Prozessgegners3.

Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist4, und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht5.

So liegt es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:

Für den Schuldner besteht ein besonderes Bedürfnis, eine ihn belastende Kostenentscheidung durch die einseitige Erledigungserklärung des Rechtsmittels zu vermeiden.

Der Gläubiger hat den Vollstreckungsauftrag nach Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die seine Erinnerung zurückweisende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zurückgenommen. Daraufhin hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen zurückgesandt. Damit fehlt es an einem gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die hier in Rede stehende Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners im Sinne von § 802c ZPO erforderlichen Vollstreckungsauftrag. Die Antragsrücknahme führt zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme6. Dadurch ist die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendige Beschwer nachträglich weggefallen. Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu dessen Verwerfung7.

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Die im Berufungsurteil nicht wiedergegebenen Anträge

Dem Schuldner bleibt allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels, um der durch eine Verwerfung des Rechtsmittels drohenden Kostenlast zu entgehen8.

Eine Rücknahme der Rechtsbeschwerde liegt nicht im Interesse des Schuldners. Sie hätte zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsmittels unabhängig davon zu tragen hätte, ob es ursprünglich begründet war oder nicht9.Die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, hat lediglich der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – I ZB 24/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 f.;Beschluss vom 29.03.2018 IZB54/17, WM 2018, 1701 Rn.8 ff.[]
  2. BGH, Beschluss vom 24.10.2011 – IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15.Aufl., § 91a Rn.12[]
  3. vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit aaO § 91a Rn. 12[]
  4. BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 10/05, NJOZ 2005, 3992, 3993 5]; BGH, NJW-RR 2009, 855 Rn. 6[]
  6. MünchKomm-.ZPO/Wagner, 5.Aufl., §802a Rn.6[]
  7. BGH, Beschluss vom 29.03.2018 – I ZB 54/17, WM 2018, 1701Rn. 12 mwN[]
  8. BGH, Beschluss vom 29.März 2018 – I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn.10[]
  9. BGH, NJW-RR 2009, 855 Rn. 5[]