Beweiswürdigung nach Richterwechsel

Das Gericht darf eine Beweiswürdigung auch dann vornehmen, wenn die Zusammensetzung des Gerichts zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung gewechselt hat, soweit insoweit nur das Aktenkundige berücksichtigt wird. Das gilt auch im Falle eines Wechsels des Entscheidungskörpers aus Anlass einer Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit.

Beweiswürdigung nach Richterwechsel

Die Zivilprozessordnung geht davon aus, dass das Gericht eine Beweiswürdigung auch dann vornehmen darf, wenn es die Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat, also die Zusammensetzung des Gerichts zwischen der Beweisaufnahme und der Entscheidung gewechselt hat. Sonst wäre die Einrichtung eines beauftragten und ersuchten Richters überflüssig und unverständlich1. Das gilt auch im Falle eines Wechsels des Entscheidungskörpers aus Anlass einer Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit. Auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit gelten diese Vorschriften der Zivilprozessordnung uneingeschränkt.

Allerdings darf bei einer Entscheidung nur berücksichtigt werden, was auf eigener Wahrnehmung aller Richter beruht, aktenkundig ist und wozu die Parteien Gelegenheit hatten, sich zu erklären. Deshalb darf nach einem Richterwechsel für die Würdigung einer früheren Zeugenaussage nur das berücksichtigt werden, was im Protokoll niedergelegt oder sonst Gegenstand der Verhandlung gewesen ist2.

An diese rechtlich begrenzten Verwertungsvorgaben hat sich das Arbeitsgericht im hier entschiedenen Fall gehalten. Es hat nur die Aussagen gewürdigt, die protokolliert wurden, nicht jedoch etwaige sonstige Eindrücke.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 16. Januar 2019 – 3 Sa 309/18

  1. BGH v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, Rz. 140[]
  2. BGH v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, Rz. 141[]
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