Die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde – und die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Wird eine Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 3 Abs. 2 BVerfGG erhoben, kann dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden.

Die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde – und die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

So auch in dem hier entschiedenen Fall: Der Beschwerdeführer hat bereits zahlreiche erfolglose Verfassungsbeschwerden erhoben und sich trotz wiederholten Hinweises auf die Begründungsanforderungen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde in seinem Vorbringen darauf beschränkt, anstelle einer nachvollziehbaren Darlegung wenigstens des maßgeblichen Lebenssachverhalts seinem Unmut durch in der Sache nicht nachvollziehbare Anschuldigungen Ausdruck und durch Äußerungen beleidigenden Charakters Nachdruck zu verleihen. Diesem Zweck dient die gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG „Jedermann“ eröffnete Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben, nicht.

Das Bundesverfassungsgericht muss es daher nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1. Im Hinblick darauf erschien es dem Bundesverfassungsgericht angezeigt, dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, die es mit 500 € bemessen hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 2 BvR 2710/18

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2005 – 2 BvR 1435/05 2; Beschluss vom 27.09.2017 – 2 BvR 1691/17 3[]

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Wenn der Nachbar das Bauvorhaben für überdimensioniert hält