Werkzeugspuren – und die tatrichterliche Überzeugungsbildung

Ein Vergleichsgutachten betreffend Werkzeugspuren ist kein standardisiertes Verfahren, bei dem eine derart auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung der tatgerichtlichen Überzeugungsbildung ausreichen kann1.

Werkzeugspuren – und die tatrichterliche Überzeugungsbildung

Vielmehr gelten weitergehende Darlegungsanforderungen; es sind so viele Anknüpfungstatsachen; und vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerungen wiederzugeben, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen kann2.

Im vorliegenden Fall waren diese Anforderungen nicht erfüllt; das Landgericht stützte sich für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten P. lediglich auf Hebelspuren an Terrassentür und Esszimmerfenster des angegangenen Hauses stützte, weil diese durch den Schraubendreher dieses Angeklagten verursacht worden seien. Nach den für überzeugend erachteten Ausführungen des kriminaltechnischen Sachverständigen stehe „aus formenkundlicher Sicht aufgrund übereinstimmender Spurenbreite und übereinstimmender Oberflächenmerkmale als individualisierende Gebrauchsmerkmale an der Schaufelspitze“ fest, dass die gesicherten Prägespuren mit dem sichergestellten Schlitzschraubendreher verursacht worden seien.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – 5 StR 345/10, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 11; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 90b[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1992 – 1 StR 494/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4[]

Bildnachweis: