Der Streit um die Auskunftspflicht – und die fremdsprachigen Belege

Übersetzungskosten sind im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen, wenn der Auskunftsberechtigte über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Der Streit um die Auskunftspflicht – und die fremdsprachigen Belege

Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen1. Dabei ist es für den Bundesgerichtshof aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keine zusätzlichen Übersetzungskosten berücksichtigt hat, und zwar weder für die zu erteilende Auskunft noch für die vorzulegenden Belege.

Wegen der Anforderungen an die Erfüllung der Auskunftspflicht verweist § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die entsprechende Anwendung von §§ 260, 261 BGB, so dass von dem auskunftspflichtigen Unterhaltsschuldner eine in sich geschlossene, schriftliche und systematische Aufstellung der erforderlichen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen ist, die es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, seinen Unterhaltsanspruch ohne übermäßigen Arbeitsaufwand zu berechnen2. Im Übrigen ist die geschuldete Auskunft von dem Unterhaltspflichtigen nach Form und Inhalt so zu erteilen, wie es Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten. Dem Gesetz lässt sich dabei aber nicht entnehmen, dass die vorzulegende Auskunft zwingend in deutscher Sprache verfasst oder dahin übersetzt sein müsste. Ist der Unterhaltsschuldner der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, darf er die Auskunft deshalb auch in einer fremden Sprache erteilen, wenn der Unterhaltsberechtigte über ein genügendes Leseverständnis in dieser Sprache verfügt.

Für die Erforderlichkeit der Übersetzung fremdsprachiger Belege gelten keine grundlegend anderen Maßstäbe.

Der Beleganspruch soll den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetzen, die Angaben des Unterhaltsschuldners zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachprüfen zu können. Nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ausreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um die ihm überlassenen und in einer ausländischen Sprache verfassten Belege ohne größeren Arbeitsaufwand auswerten zu können, kann er nach Treu und Glauben deren Übersetzung von dem Unterhaltsschuldner verlangen3.

Verfügt der Unterhaltsberechtigte dagegen über hinreichende Sprachkunde, muss der Unterhaltsschuldner nicht schon deshalb eine Übersetzung der von ihm geforderten fremdsprachigen Belege beibringen, weil der Unterhaltsberechtigte darauf angewiesen sein könnte, diese Belege als Beweismittel in der Leistungsstufe des Unterhaltsverfahrens vorzulegen und die Gerichtssprache gemäß § 184 GVG deutsch ist4. Fremdsprachige Urkunden können auch ohne deutsche Übersetzung im Verfahren berücksichtigt werden, wenn was gerade bei englischsprachigen Urkunden häufig der Fall sein wird das Gericht über ausreichende Kenntnisse in der Urkundssprache verfügt5. Im Übrigen ist es Sache des Unterhaltsberechtigten, auf Verlangen des Gerichts nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 142 Abs. 3 ZPO eine deutschsprachige Übersetzung der von ihm vorgelegten Belege beizubringen; ist der Unterhaltsberechtigte dazu aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, wird das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen die Anfertigung einer Übersetzung anordnen6.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Beschwerdeentscheidung7 festgestellt, dass die Mutter der Antragstellerin der englischen Sprache mächtig ist. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die Mutter der Antragstellerin für eine sachgerechte Beurteilung von Grund und Höhe der Kindesunterhaltsansprüche auf eine deutsche Übersetzung der von dem Antragsgegner zu erteilenden Auskunft oder der vorzulegenden englischsprachigen Belege angewiesen sein könnte. Unter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Beschwerdegericht die amtsgerichtliche Beschlussformel dahingehend auslegt, dass weder die zu erteilende Auskunft noch die geforderten Einkommensbelege von dem Antragsgegner auf eigene Kosten in die deutsche Sprache übersetzt werden müssten. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht gleichwohl eine Übersetzungsverpflichtung aussprechen wollte, lassen sich auch den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entnehmen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2020 – XII ZB 578/19

  1. vgl. BGHZ [GSZ] 128, 85, 87 ff = FamRZ 1995, 349, 350 f.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2014 XII ZB 385/13 FamRZ 2015, 127 Rn. 16 mwN[]
  3. vgl. OLG Koblenz FamRZ 1990, 79, 80; BeckOGK/Winter BGB [Stand: Februar 2020] § 1605 Rn. 159[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2016 XII ZB 53/16 FamRZ 2016, 1681 Rn. 11; BeckOGK/Winter BGB [Stand: Februar 2020] § 1605 Rn. 159[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.1988 IVb ZB 10/88 FamRZ 1988, 827, 828; BGH Beschluss vom 16.01.2007 – VIII ZR 82/06 NJW-RR 2007, 1006 Rn.19[]
  6. vgl. BVerfG NVwZ 1987, 785[]
  7. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.11.2019 – 4 UF 193/19[]

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