Der sexuell übergriffige Fahrlehrer

Ein sexuell übergriffiges Verhalten eines Fahrlehrers gegenüber seinen Fahrschülerinnen rechtfertigt den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis.

Der sexuell übergriffige Fahrlehrer

In dem vom Verwaltungsgericht Göttingen entschiedenen Fall hatte die beklagte Stadt Göttingen dem Fahrlehrer die Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2019 entzogen, nachdem sie von zwei Anzeigen ehemaliger Fahrschülerinnen aus dem Jahre 2017 erfahren hatte. Diese warfen ihrem ehemaligen Fahrlehrer vor, im Rahmen des praktischen Unterrichts immer wieder auf ihren Oberschenkel gefasst zu haben, wobei er mit seiner Hand teilweise so nahe an die Hüfte gelangt sei, dass er den Intimbereich der Fahrschülerinnen berührt habe. Auch habe er ihre Hand geküsst und unangebrachte und distanzlose Komplimente gemacht. Daneben argumentierte die Stadt, dass es bereits um das Jahr 2012 Hinweise auf ähnliches Verhalten des Fahrlehrers gegebenen habe. Das Verhalten des Fahrlehrers führe aus Sicht der Stadt zu dessen Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer, sodass ihm die Fahrlehrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen sei. Zwar seien die Strafverfahren gegen den Fahrlehrer jeweils (teils gegen Auflage) eingestellt worden, dies sei aber für die gefahrenabwehrrechtliche Einschätzung nach dem Fahrlehrergesetz unerheblich. Der Fahrlehrer bestritt die Angaben der Zeuginnen und rügte insbesondere, dass die Stadt die Vorwürfe als wahr unterstelle, obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der zwei ehemaligen Fahrschülerinnen des Fahrlehrers und einer informatorischen Befragung des Fahrlehrers selbst, kam das Verwaltungsgericht nun zu der Überzeugung, dass der Fahrlehrer die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe wie von den Zeuginnen geschildert begangen habe.

Dies führe zwingend zur Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer. Aus den Schilderungen der ehemaligen Fahrschülerinnen ergebe sich ein in sich stimmiges Bild eines für den Fahrlehrer offenbar typischen Verhaltensmusters, wonach er in verschiedenen Situationen Verhaltensweisen offenbart habe, die geeignet gewesen seien, das sexuelle Ehrgefühl der Fahrschülerinnen grob zu verletzen. Auch wenn es sein möge, dass der Fahrlehrer mit den Zeuginnen (jedenfalls aus seiner Sicht) einen freundschaftlichen Umgang etabliert und einzelne Äußerungen und Handlungen nicht sexuell verstanden habe, so ändere dies nichts daran, dass Berührungen der Oberschenkel samt des (durch die Hose bedeckten) Intimbereichs und das Küssen der Hand der Zeuginnen unter keinem denkbaren Umstand gerechtfertigt werden könnten. Außerdem sei es angesichts der Stellung als Ausbilder und der damit zusammenhängenden Autoritäts- und Machtposition ohnehin die Aufgabe des Fahrlehrers gewesen, einen sexuell interessierten Eindruck stets zu vermeiden. Wer – wie der Fahrlehrer – das stark beengte Innere eines Fahrzeuges für ein völlig distanzloses und sexuell übergriffiges Verhalten nutze, welches von der Fahrschülerin – und im Übrigen auch von einem objektiven Dritten – als sexueller Annäherungsversuch verstanden werden müsse, sei nicht mehr geeignet, die verantwortungsvolle Stellung eines Fahrlehrers auszuüben.

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 3. Juni 2022 – 1 A 245/19

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