Die Bewerbung für einen Stand auf dem Chistkindlesmarkt

Ist bei der Bewertung eines Standes für einen Weihnachtsmarkt nicht nachvollziehbar, dass eine Bewerbung, die ausdrücklich zu bestimmten Kriterien Stellung bezieht, schlechter gestellt wird als eine Bewerbung, die hierzu schweigt, beruht die Ablehnungsentscheidung der zuständigen Stadt auf einer ungenügenden tatsächlichen Grundlage.

Die Bewerbung für einen Stand auf dem Chistkindlesmarkt

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall der Berufung eines Imbissstand-Betreibers stattgegeben, der mit seiner Klage gegen die Ablehnung zum Augsburger Christkindlesmarkt vor dem Verwaltungsgericht nicht erfolgreich war. Der Kläger betreibt einen Imbissstand für Crêpes, Flammkuchen und Pizzen. Im Jahr 2012 war er mit seiner Bewerbung als Standbetreiber beim Augsburger Christ-kindlesmarkt nicht zum Zuge gekommen. Für Angaben in seiner Bewerbung zu Kriterien wie „Umweltfreundlichkeit“ oder „Preisgestaltung“ hatte er nur wenige Bewertungspunkte erhalten. Mit seiner Klage gegen die Ablehnungsentscheidung hatte der Standbetreiber vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Im Hinblick auf künftige Bewerbungen begehrte er im Berufungsverfahren die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung seines Zulassungsantrags für 2012 rechtswidrig gewesen sei.

In seiner Urteilsbegründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Ablehnungsentscheidung der Stadt Augsburg auf einer ungenügenden tatsächlichen Grundlage beruhe. Das Vorgehen der Stadtverwaltung sei insoweit intransparent und nicht nachvollziehbar gewesen. Ausgehend davon, dass kaum eine der erfolgreichen Bewerbungen zu Kriterien wie „Umweltfreundlichkeit“ oder „Preisgestaltung“ Stellung bezogen habe, aber nahezu jede weitere Bewerbung höher als die des Klägers bewertet worden sei, dränge sich die Willkürlichkeit der Vergabe der Bewertungspunkte auf. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Bewerbung, die ausdrücklich zu bestimmten Kriterien Stellung beziehe, schlechter gestellt werde als eine Bewerbung, die hierzu schweige. Mit dem Rückgriff auf das – in Bezug auf den künftigen Christkindlesmarkt weder verifizierte noch in den Akten dokumentierte – „Verwaltungswissen ihres Marktmeisters“ habe die Stadt in völlig intransparenter und weder für abgelehnte Bewerber noch für das Gericht nachvollziehbarer Weise lediglich eine „Verwaltungsspekulation“ bewertet. Diese beziehe sich darauf, dass wohl die Stände der bisher zugelassenen Bewerber auch in Zukunft dem Bisherigen entsprechen würden. Indem die Stadt sich mit ungenügenden Angaben der früher zugelassenen Standinhaber begnügt habe, habe sie auf die Schaffung einer ausreichenden und nachprüfbaren tatsächlichen Grundlage für ihre Auswahlentscheidung verzichtet. Angesichts des Umstandes, dass die Auswahlentscheidung in Grundrechte der abgelehnten Bewerber eingreife, und aufgrund der Rechtsschutzgarantie führe diese Vorgehensweise zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides.

Daher hat die Stadt Augsburg den vom Kläger betriebenen Imbissstand zu Unrecht nicht zum Christkindlesmarkt 2012 zugelassen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. November 2013 – 4 B 13.1135