Fluggastrechte – und ihre Durchsetzung durch die Luftfahrtbehörden

Die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige nationale Stelle kann ein Luftfahrtunternehmen auf individuelle Beschwerden hin dazu verpflichten, den Fluggästen Ausgleichszahlungen zu leisten.

Fluggastrechte – und ihre Durchsetzung durch die Luftfahrtbehörden

Dies gilt nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der betreffende Mitgliedstaat sie dazu ermächtigt hat.

Dessen Urteil lag ein Fall aus Ungarn zugrunde: Nach einer mehr als dreistündigen Verspätung ihres Fluges von New York nach Budapest wandten sich Fluggäste an die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige ungarische Stelle, damit diese gegenüber LOT, dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, anordne, die in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu zahlen. Diese Behörde stellte in der Tat einen Verstoß gegen die Verordnung fest und ordnete gegenüber LOT an, jedem betroffenen Fluggast einen Ausgleich in Höhe von 600 € zu zahlen.

LOT vertrat die Ansicht, dass die fragliche Behörde nicht dazu befugt sei, die Zahlung einer solchen Entschädigung anzuordnen, da nur die nationalen Gerichte dazu befugt seien, und focht die Entscheidung der Behörde vor dem Hauptstädtischen Gerichtshof in Budapest an. Der Hauptstädtische Gerichtshof richtete daraufhin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Rechtsfrage, ob eine für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle, bei der ein Fluggast eine individuelle Beschwerde erhoben hat, ein Luftfahrtunternehmen verpflichten kann, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung einen Ausgleich zu zahlen.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Unionsgerichtshof entscheidet dabei ausschließlich über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt sodann Sache des nationalen Gerichts, im Anschluss an die Entscheidung des Unionsgerichtshofs über die Rechtssache im Einklang mit dessen Entscheidung zu entscheiden. Diese Entscheidung des Unionsgerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Mit seinem jetzt verkündeten Urteil weist der Unionsgerichtshof darauf hin, dass die Verordnung eine für ihre Durchsetzung zuständige nationale Stelle zwar nicht dazu verpflichtet, auf individuelle Beschwerden von Fluggästen hin Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen, doch verbietet sie es den Mitgliedstaaten nicht, dieser Stelle eine solche Befugnis zuzuweisen.

In diesem Zusammenhang stellt der Unionsgerichtshof fest, dass die in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbeträge einen standardisierten und unverzüglichen Ausgleich darstellen, der nur den Schaden ausgleichen soll, der für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch ist. Folglich können sowohl die Fluggäste als auch die Luftfahrtunternehmen die Höhe der jeweils geschuldeten Ausgleichszahlung leicht ermitteln. Ferner hat die Gewährung dieses Ausgleichs gerade zum Ziel, die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen vor den zuständigen Gerichten verbundenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Daher können die Mitgliedstaaten die für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle dazu ermächtigen, ein Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, Fluggästen auf deren individuelle Beschwerden hin Ausgleichszahlungen zu leisten. Insoweit betont der Gerichtshof allerdings, dass die Fluggäste und die Luftfahrtunternehmen gegen die Entscheidung der genannten Stelle einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen können müssen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29. September 2022 – C -597/20