Die verkaufte Mordwaffe

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch vom Vorwurf des Verkaufs der im Jahr 2019 zur Tötung des Kasseler Regierungspräsidenten verwendeten Schusswaffe verworfen.

Die verkaufte Mordwaffe

Das Landgericht Paderborn hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn im Übrigen – vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und weiterer Waffendelikte – freigesprochen[1]. Insoweit lag dem Angeklagten zur Last, dem wegen Mordes an dem damaligen Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke inzwischen rechtskräftig Verurteilten E. im Jahr 2016 die von diesem später zu der Tötung verwendete Schusswaffe verkauft zu haben. Das Landgericht vermochte sich von dem Verkauf nicht zu überzeugen.

Gegen den Teilfreispruch hat sich die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewendet. Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel verworfen, weil die Verfahrensrügen nicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen genügen und daher unzulässig sind und die auf die Sachrüge nachzuprüfende Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Paderborn ist damit insgesamt rechtskräftig.

, Urteil vom 28. Juni 2023 – 4 StR 212/22

  1. LG Paderborn, Urteil vom 26.01.2022 – 01 KLs – 3 Js 370/20 GStA – 13/21[]