Das Kunstprojekt im Münsteraner Bahnhofsviertel – und die Künstlersozialabgabe

Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schalt-schränke“ entrichten.

Das Kunstprojekt im Münsteraner Bahnhofsviertel – und die Künstlersozialabgabe

Seit 2013 scheinen gleich mehrere Monde im Bahnhofsviertel in Münster. Wo früher triste, graue Schaltkästen standen, findet man seither die im Auftrag des ISG Bahnhofsviertel Münster e.V. von dem Frankfurter Künstler Tobias Rehberger gestalteten farbenfrohen Installationen „The Moon of Alabama“. Ausgehend von den Gesamtkosten i.H.v. rund 500.000 Euro verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfung die Zahlung von rund 18.000 Euro an die Künstlersozialversicherung, da der Verein Kunst verwerte und damit Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit betreibe. Die Künstlersozialabgabe muss u.a. auch von Unternehmen entrichtet werden, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler o-der Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung).

Der Verein klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht Münster, das im konkreten Einzelfall die Abgabepflicht verneinte1. Der Verein vergebe nur gelegentlich Aufträge an Künstler und sei kein professioneller Kunstvermarkter. Durch das Projekt „Schaltschränke“ sei der Verein nicht werbend für sich oder seine Mitglieder tätig geworden. So fehlten etwa Hinweisschilder oder Stifter-Tafeln an den Objekten. Als mittelbare Werbung scheide auch die – damals nicht nur positive – Medienberichterstattung aus.

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Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre gegen das sozialgerichtliche Urteil gerichtete Berufung jetzt zurückgenommen, nachdem das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ihr einen ausführlichen Hinweis zur Rechtslage erteilt hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Landessozialgericht Nordrhein -Westfalen – L 8 BA 192/19

  1. SG Münster, Urteil vom 11.07.2019 – S 14 BA 32/18[]

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