Fehlerhafte Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans – und die Rügefrist

Lässt die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans, der eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen soll, nicht erkennen, dass diese Wirkung den gesamten Außenbereich der Gemeinde betrifft (und erreicht sie deshalb nicht den Hinweiszweck nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), wird die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht ausgelöst1.

Fehlerhafte Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans – und die Rügefrist

Die Anforderungen an den Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB (hier in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18.08.1997 – BauGB a. F. -) auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen sind in der Rechtsprechung geklärt. Eine derartige Belehrung darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Mängeln abzuhalten. Sie muss die durch die Planung Betroffenen bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam machen, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen können. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB a. F. genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus2.

Lässt bei einer Konzentrationszonenplanung mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem Flächennutzungsplan die Bekanntmachung der Genehmigung nicht erkennen, dass die Planung eine Ausschlusswirkung für den gesamten Außenbereich erzielen soll3, so haben die Eigentümer von Grundstücken außerhalb der Konzentrationszonen keinen Anlass, sich mit der Planung weiter zu befassen und diese auf etwaige Rechtsfehler hin zu überprüfen. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Hinweistextes als solchem ist die räumliche und sachliche Reichweite der Planung und damit – mittelbar – auch des Hinweises dann nicht hinreichend erkennbar4. Dem steht nicht entgegen, dass Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB von jedermann erhoben werden können. Denn jedenfalls in der Praxis werden sie überwiegend von Betroffenen zur Wahrung ihrer Rechte genutzt5.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Januar 2024 – 4 BN 15.23

  1. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1999 – 4 B 72.99 -? BVerwGE 109, 268 <270>[]
  2. vgl. BVerwG, Urteile vom 14.06.2012 – 4 CN 5.10, BVerwGE 143, 192 Rn. 15 m. w. N. sowie vom 22.09.2010 – 4 CN 2.10, BVerwGE 138, 12 Rn. 15 und Beschluss vom 31.01.2022 – 4 BN 25.21 5[]
  3. siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 – 4 CN 2.19, BVerwGE 170, 26[]
  4. vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 24.06.2021 – 12 KN 191/20 – EnWZ 2021, 421 Rn. 53 ff.[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2017 – 4 CN 3.16, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr.20 Rn. 18[]