Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Erfordernis der Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht Köln für den Fall zu befassen, dass das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, das Oberlandesgericht Köln diesen Wert aber nicht für erreicht hält1

Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung

Ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass das erstinstanzliche Gericht von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und deshalb eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordnet hat, steht regelmäßig nicht – wie indes erforderlich – zweifelsfrei fest, dass es keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist.

Im hier entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht Köln die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln2 als unzulässig verworfen3, da die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Der Wert der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft entspreche dem Aufwand an Zeit und Kosten, welcher für die Partei mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung verbunden sei. Für den eigenen Zeitaufwand könne der Verurteilte dabei maximal den gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz in Ansatz bringen. Der Wert des Zeitaufwandes, der für die Beklagte mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung verbunden sei, werde auf weniger als 600 € geschätzt. Die Beklagte habe auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 25.05.2023 nicht dargetan, dass ihre Beschwer, insbesondere der mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung verbundene Aufwand, den Wert von 600 € übersteige.

Die Berufung sei nicht gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO vom Landgericht zugelassen worden. Seien – wie hier – Anträge auf Zulassung der Berufung von den Parteien nicht gestellt, sei eine ausdrückliche Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht nicht nötig. Schweigen bedeute dann Nichtzulassung. Allerdings müsse das Oberlandesgericht Köln eine vom erstinstanzlichen Gericht nicht getroffene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn dieses für eine Zulassungsentscheidung keine Veranlassung gesehen habe, da es wegen eines auf mehr als 600 € festgesetzten Streitwerts auch von einer entsprechenden Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen sei, während das Oberlandesgericht Köln diesen Wert für nicht erreicht halte. Das Oberlandesgericht Köln sei zur Nachholung der Zulassungsentscheidung jedoch nur befugt, wenn feststehe, dass das hierfür primär zuständige erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen habe, über die Zulassung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen sei. Aus der hier erfolgten- fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe ließen sich sichere Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das erstinstanzliche Gericht nicht ziehen. Mit der Anwendung des § 709 ZPO würden inzident ein Fall des § 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint. Dann sei § 713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es hierfür auf die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung ankomme. Hiervon ausgehend könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das Landgericht vom Überschreiten der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen, der Nichtausspruch zur Zulassung damit als fehlerhaftes Absehen von einer Entscheidung über die Berufungszulassung einzuordnen und eine Nichtzulassung durch bloßes Schweigen auszuschließen sei. Der Ausspruch des Landgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lasse keine sicheren Rückschlüsse zu. Eine Entscheidung zur Abwendungsbefugnis nach den §§ 711, 713 ZPO sei entfallen, da das Landgericht nach § 709 ZPO vorgegangen sei. Soweit eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordnet worden sei, könne dies zwar darauf zurückzuführen sein, dass das Landgericht vom Überschreiten der Bagatellgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO ausgegangen sei. Der Grund könne jedoch auch darin liegen, dass bei der hier ausgesprochenen Pflicht zur Auskunftserteilung eine vermögensrechtliche Streitigkeit verneint worden sei. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei ebenfalls kein hinreichendes Indiz. Das Landgericht habe eine Sicherheitsleistung von immerhin 2.000 € angeordnet. Dieser Wert erscheine als Aufwand für die Erteilung der Auskunft über den Inhalt einer Satzung nebst den Änderungen, die diese seit 1987 erfahren habe, derart überhöht, dass nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass das Landgericht damit die Beschwer der Beklagten habe bewerten wollen. Damit verbiete sich aber auch der Rückschluss, dass es von einer Beschwer oberhalb von 600 € und damit von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen seine Entscheidung ausgegangen sei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.

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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, die der Bundesgerichtshof nun als zwar statthaft aber unzulässig verwarf:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern würde. Insbesondere verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln die Beklagte nicht in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Das Oberlandesgericht Köln ist zu Recht davon ausgegangen, dass ihm eine eigene Entscheidung über die Zulassung der Berufung verwehrt war.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat – wie hier – keine Partei die Zulassung der Berufung beantragt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet in diesem Fall Nichtzulassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Oberlandesgericht Köln allerdings, bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, das Oberlandesgericht Köln diesen Wert aber nicht für erreicht hält4. Dafür muss feststehen, dass das erstinstanzliche Gericht von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist5.

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Wie das Oberlandesgericht Köln zutreffend dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellen, dass das Landgericht über die Zulassung der Berufung nicht befunden hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt. Insbesondere ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist, nicht aus seiner Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Das Landgericht hat eine Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO angeordnet.

Ob sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten allein aus der Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe nach § 709 ZPO hinreichend sichere Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das erstinstanzliche Gericht ziehen lassen6 bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls im Fall einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit können solche Schlüsse nicht gezogen werden. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO bereits daraus, dass § 708 Nr. 11 ZPO, der nur für Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt, nicht einschlägig ist. Schlüsse darauf, dass das erstinstanzliche Gericht von einer 1.250 € übersteigenden und damit von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist, können daher aus der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit nicht gezogen werden.

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Gleiches gilt, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass das erstinstanzliche Gericht fehlerhaft von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und deshalb eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordnet hat. Auch in einem solchen Fall steht nicht zweifelsfrei fest, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist.

So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht Köln hat zutreffend erkannt, dass nach den vorliegenden Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei der von ihm bejahten Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit verneint hat.

Vermögensrechtlich ist ein Rechtsstreit, wenn der prozessuale Anspruch auf Geld oder geldwerte Gegenstände (Sachen oder Rechte) gerichtet ist. Der Rechtsstreit ist unabhängig vom Inhalt des prozessualen Anspruchs auch dann vermögensrechtlich, wenn der – zum Beispiel auf Auskunft gerichtete – Anspruch einem Rechtsverhältnis entspringt, welches auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist7. Vorliegend dient der vom Landgericht zuerkannte Auskunftsanspruch der Klägerin ganz überwiegend der Feststellung von nichtvermögensrechtlichen Rechtsverhältnissen, nämlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern der beklagten Stiftung, der Feststellung der Ermessensfehlerhaftigkeit der im Schreiben der Beklagten wiedergegebenen Vorstandsentscheidung betreffend die Zurückweisung des Antrags der Klägerin, Mitglied des Vorstands der beklagten Stiftung zu werden und der Feststellung einer seitens der beklagten Stiftung erfolgten vorsätzlichen Nichtbeachtung des Stifterwillens, dass ihrem Vorstand mindestens ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören soll. Lediglich der auf die Gestattung des Betretens und der Benutzung von Burg R. durch die Klägerin und ihre Familie gerichtete Klageantrag ist vermögensrechtlicher Natur. 

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Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht das gesamte, dem Auskunftsanspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis als nichtvermögensrechtlich beurteilt hat. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift den Charakter der Streitigkeit im Zusammenhang mit der Bemessung des vorläufigen Gegenstandswertes als „immateriell“ bezeichnet hat.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht Köln zudem erkannt, dass allein aus der Höhe der vom Landgericht gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordneten Sicherheitsleistung von 2.000 € ebenfalls nicht hinreichend sicher geschlossen werden kann, dass das Landgericht von einer über 600 € liegenden Beschwer der Beklagten und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist.

Der Wert der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung verursachten Beschwer orientiert sich am Interesse der verurteilten Partei, die in Rede stehende Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist8. Ob das Landgericht diesen Maßstab bei der Bestimmung der Höhe der von ihm festgesetzten Sicherheitsleistung berücksichtigt hat, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Betrag von 2.000 € erscheint insofern, wie das Oberlandesgericht Köln zu Recht ausführt, deutlich übersetzt. Zwar lässt er sich gegebenenfalls auch dadurch erklären, dass das Landgericht neben einer – einen Betrag von 600 € übersteigenden – Beschwer der Beklagten bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung auch die Verfahrenskosten berücksichtigt hat9. Hinreichend sicher kann ein solcher Schluss allein aus dem Betrag von 2.000 € jedoch nicht gezogen werden. Dieser kann vom Landgericht vielmehr – fehlerhaft – auch dergestalt errechnet worden sein, dass es für den Auskunftsantrag zu 1 der Klage einen Bruchteil des Streitwertes der gesamten Klage als Sicherheitsleistung festgesetzt hat. Das liegt hier deshalb nahe, weil der Betrag von 2.000 € genau einem Fünftel des von der Klägerin für die Klage insgesamt angegebenen vorläufigen Streitwertes von 10.000 € entspricht.

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Das Oberlandesgericht Köln war nach alledem zu einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht verpflichtet. Es hat dennoch vorsorglich ausgeführt, die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO lägen nicht vor. Die darin liegende (hilfsweise) Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist grundsätzlich unanfechtbar. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung richtig ist10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2024 – III ZB 65/23

  1. Bestätigung von BGH, Urteil vom 10.02.2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926; BGH, Urteile vom 14.07.2022 – I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675; und vom 07.03.2012 – IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633[]
  2. LG Köln, Urteil vom 23.02.2023 – 19 O 136/22[]
  3. OLG Köln, Urteil vom 20.07.2023 – I4 U 99/23[]
  4. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; BGH, Urteile vom 14.07.2022 – I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 Rn. 23; und vom 07.03.2012 – IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – III ZB 96/15, BeckRS 2016, 3749 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 12.09.2023 – VI ZB 72/22 8; vom 25.11.2021 – V ZB 97/20, BeckRS 2021, 43178 Rn. 9; und vom 13.07.2017 – I ZB 94/16 23; jeweils mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 07.03.2012 aaO Rn. 14; BGH, Beschluss vom 28.01.2016 aaO Rn. 13; BGH, Beschluss vom 25.11.2021 aaO mwN[]
  6. bejahend: BGH, Urteil vom 14.07.2022 aaO Rn. 26; Beschluss vom 13.07.2017 aaO Rn. 30; verneinend: BGH, Urteil vom 07.03.2012 aaO Rn.16 f; BGH, Beschluss vom 28.01.2016 aaO Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 21.05.2019 – II ZB 17/18 17; und vom 25.11.2021 aaO Rn. 11[]
  7. Ulrici in BeckOK ZPO, § 708 Rn. 23.1 mwN [01.07.2023]; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl., Einl – IV Rn. 1[]
  8. st. Rspr.; zB BGH, Beschluss vom 25.05.2023 – III ZB 57/22, ZEV 2023, 701 Rn. 10 m.zahlr.w.N.[]
  9. vgl. hierzu Ulrici in BeckOK ZPO, § 709 Rn.05.4 [01.07.2023][]
  10. BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 aaO Rn. 17; und vom 09.02.2012 – III ZB 55/11, BeckRS 2012, 4655 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 21.01.2016 – V ZB 66/55, NJW-RR 2016, 509 Rn. 16; vom 29.01.2015 – V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7; und vom 06.10.2011 – V ZB 72/11, NZM 2012, 94 Rn. 6[]
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