Die von der Kommunalaufsicht anberaumte Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung

Der Eilantrag eines Stadtverordneten gegen Anberaumung einer Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Rheinsberg ist jetzt auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert.

Die von der Kommunalaufsicht anberaumte Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung

Der Antragsteller hatte gegen die von der Kommunalaufsicht im Landkreis Ostprignitz-Ruppin verfügte Einberufung einer Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Rheinsberg geltend gemacht, sie kollidiere mit einer um 18.15 Uhr beginnenden Sitzung des Hauptausschusses im Ortesteil Kleinzerlang.

Das Oberverwaltungsgericht hat ihn insoweit darauf verwiesen, dass die Mitglieder des Hauptausschusses es selbst in der Hand hätten, durch Unterbrechung oder Vertagung der Hauptausschusssitzung rechtzeitig zu der für 19.30 Uhr im Ortsteil Luhme-Heimland angesetzten Sondersitzung zu gelangen, um ihre Rechte und Pflichten als Mandatsträger wahrnehmen zu können.

Im Übrigen fehle es an unabwendbaren Nachteilen, weil gegen in der Sondersitzung gefasste Beschlüsse bei Fehlerhaftigkeit der Ladung nachträglicher Rechtsschutz möglich sei.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2024 – 12 S 9/24

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